Die Geschichte der Bürgerstiftung
Anneliese Bruns (Vorsitzende des Sozialdienst katholischer Frauen „SkF“) und Ludger Börgermann (Geschäftsführer SkF ) hatten 1998 die Idee, eine Bürgerstiftung in der Region zu gründen. Mit Ludger Lindmeyer (Mettingen), Klemens Müer, Hans Jacobi (Ibbenbüren), Maria Lahme (Riesenbeck), Brigitte Rieping-Seibold und German Rieping (Ibbenbüren) fanden sie die ersten Mitstreiter.
Ein Gründungskapital von 200 000 D-Mark war zunächst das Ziel. Die Stiftung sollte Menschen in Not helfen.
Am 14. November 2000 war es dann soweit! In der Christuskirche in Ibbenbüren überreichte der damalige Regierungspräsident Dr. Jörg Twenhöven die Genehmigungsurkunde. Die Stiftung war von 53 Stiftern und Stifterinnen mit einem Kapital von 530 000 D-Mark gegründet.
German Rieping wurde zum Vorsitzenden gewählt und blieb es 13 Jahre. Anke Rieping wurde im Jahr 2013 seine Nachfolgerin. Seit Mai 2024 ist Karl-Heinz Schneider 1. Vorsitzender.
Ende 2023 gab es mehr als 219 Stifter.
Ludger Börgermann war bis zu seinem Tod 2019 der Geschäftsführer.
In all den Jahren half die Stiftung vielen Menschen in besonderen Notlagen und durch Projektarbeit.
Es gab und gibt eine große Spendenfreudigkeit im Tecklenburger Land.
So helfen wir
Unabhängig und Gemeinnützig
Bereits seit 2004 wird die Bürgerstiftung Tecklenburger Land mit dem Gütesiegel des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen zertifiziert. Es hat sich über die Jahre erfolgreich als Qualitätsstandard der Bürgerstiftungen etabliert. Die Zertifizierung muss alle zwei Jahre neu beantragt werden.
Eine Bürgerstiftung ist eine unabhängige und gemeinnützige Stiftung von Bürgern für Bürger. Sie engagiert sich nachhaltig und dauerhaft für das Gemeinwesen in einem geographisch begrenzten Raum und ist in der Regel fördernd und operativ für alle Menschen ihres Einzugsgebietes tätig. Sie unterstützt mit ihrer Arbeit bürgerschaftliches Engagement.
Anträge zur finanziellen Förderung müssen schriftlich an die Bürgerstiftung gestellt werden. Es ist notwendig sich an eine Wohlfahrtsorganisation im Tecklenburger Land zu wenden wie z. B. Caritas, Diakonie, DRK oder an das Sozialamt der zuständigen Wohngemeinde.
Bei diesen Projekten und Aktionen haben wir bereits unterstützt:
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In Projekten zur Vermeidung von Altersarmut
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Schuldnerberatung
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FSJ‘ler beim Sozialdienst katholischer Frauen
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Ibbenbürener Tafel
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Einrichtung einer Suppenküche
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Einrichtung eines Beschäftigungsraumes für behinderte Menschen
im Rentenalter -
Ferien für Familien mit behinderten Kindern, Schulfahrten, Ferienmaßnahmen
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Hospizverein
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Notfallseelsorge
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Beschaffung von Hausrat
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Mietschulden
Weiterhin ist die Bürgerstiftung Gesellschafter des 2022 neu entstandenen stationären Hospizes „Hospizhaus Tecklenburger Land“ in Ibbenbüren.
Hier erfahren Sie alles über die Antragstellung
Gütesiegel für Bürgerstiftungen
Um das Gütesiegel zu erhalten, müssen folgende Kriterien erfüllt sein.
1. Eine Bürgerstiftung ist gemeinnützig und will das Gemeinwesen stärken. Sie versteht sich als Element einer selbst bestimmten Bürgergesellschaft.
2. Eine Bürgerstiftung wird in der Regel von mehreren Stiftern errichtet. Eine Initiative zu ihrer Errichtung kann auch von Einzelpersonen oder einzelnen Institutionen ausgehen.
3. Eine Bürgerstiftung ist wirtschaftlich und politisch unabhängig. Sie ist konfessionell und parteipolitisch nicht gebunden. Eine Dominanz einzelner Stifter, Parteien, Unternehmen wird abgelehnt. Politische Gremien und Verwaltungsspitzen dürfen keinen bestimmenden Einfluss auf Entscheidungen nehmen.
4. Das Aktionsgebiet einer Bürgerstiftung ist geographisch ausgerichtet: auf eine Stadt, einen Landkreis, eine Region.
5. Eine Bürgerstiftung baut kontinuierlich Stiftungskapital auf. Dabei gibt sie allen Bürgern, die sich einer bestimmten Stadt oder Region verbunden fühlen und die Stiftungsziele bejahen, die Möglichkeit einer Zustiftung. Sie sammelt darüber hinaus Projektspenden und kann Unterstiftungen und Fonds einrichten, die einzelne der in der Satzung aufgeführten Zwecke verfolgen oder auch regionale Teilgebiete fördern.
6. Eine Bürgerstiftung wirkt in einem breiten Spektrum des städtischen oder regionalen Lebens, dessen Förderung für sie im Vordergrund steht. Ihr Stiftungszweck ist daher breit. Er umfasst in der Regel den kulturellen Sektor, Jugend und Soziales, das Bildungswesen, Natur und Umwelt und den Denkmalschutz. Sie ist fördernd und/oder operativ tätig und sollte innovativ tätig sein.
7. Eine Bürgerstiftung fördert Projekte, die von bürgerschaftlichem Engagement getragen sind oder Hilfe zur Selbsthilfe leisten. Dabei bemüht sie sich um neue Formen des gesellschaftlichen Engagements.
8. Eine Bürgerstiftung macht ihre Projekte öffentlich und betreibt eine ausgeprägte Öffentlichkeitsarbeit, um allen Bürgern ihrer Region die Möglichkeit zu geben, sich an den Projekten zu beteiligen.
9. Eine Bürgerstiftung kann ein lokales Netzwerk innerhalb verschiedener gemeinnütziger Organisationen einer Stadt oder Region koordinieren.
10. Die interne Arbeit einer Bürgerstiftung ist durch Partizipation und Transparenz geprägt. Eine Bürgerstiftung hat mehrere Gremien (Vorstand und Kontrollorgan), in denen Bürger für Bürger ausführende und kontrollierende Funktionen innehaben.
Anm: Verabschiedet vom Arbeitskreis Bürgerstiftungen auf der 56. Jahrestagung des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen, Mai 2000.
Unsere Ziele
1. Die Stiftung fördert Vorhaben im Sinne der §§ 52 und 53 Abgabenordnung, die Menschen in Notlagen unterstützen, und zwar in den Bereichen Schutz von Ehe und Familie, Jugendhilfe, Altenhilfe und Wohlfahrtswesen. Die Hilfe kann auch als Einzelfallhilfe gewährt werden, soweit die Personen die Voraussetzungen des § 53 Abgabenordnung erfüllen. Die Förderung erstreckt sich auf Vorhaben und Einzelfallhilfen im Tecklenburger Land, aber auch darüber hinaus, z. B. in Osteuropa.
2. Die Stiftung verwirklicht ihre Zwecke beispielsweise mit der Durchführung von Maßnahmen wie:
• Betreuungs- und Freizeitangebote für Familien
• Integrationsprogramme für gefährdete Jugendliche
• Wahrung und Förderung einer unabhängigen Lebensführung von Senioren
• Integrationshilfen für Behinderte
• Hilfe bei der Wohnraumversorgung für Alleinerziehende
3. Die Stiftung kann ihre Mittel auch teilweise -nicht überwiegend- Dritten zuwenden gemäß § 58 Nr. 2 Abgabenordnung.